Baden-Württemberg

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom...... 

Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBI.S.1, ber. S. 596,1993 S. 155) wird verordnet: 

§1 Kampfhunde

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 

(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: 

Pit Bull Terrier 

American Staffordshire Terrier 

Bullterrier. 

(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: 

Bullmastiff 

Staffordshire Bullterrier 

Dogo Argentino 

Bordeaux Dogge 

Fila Brasileiro 

Mastin Espanol 

Mastino Napoletano 

Mastiff 

Tosa Inu. 

 

§2 Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die

bissig sind.

in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder

zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

 

§3 Erlaubnispflicht für das Haften von Kampfhunden

(1) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes sein, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Ebenso kann die Auflage erteilt werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Erlaubnis kann von dem Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe. die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. 

(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit. Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 

(4) Wer zum (... Zeitpunkt des Inkrafttretens) Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum (,.. Zeitpunkt binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung) der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Mit der Registrierung kann auch die Anordnung einer unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes verbunden werden, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum (... Zeitpunkt 2 Monate nach Inkrafttreten) geboren wurden. 

 

§4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 

(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sicher an der Leine zu führen. An dem Halsband ist eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Kampfhunde und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. 

(4) Ausnahmen von Absatz 3 können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.

 

§6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz oder die öffentliche Reinlichkeit können die Ortspolizeibehörden durch Verordnung das freie Umherlaufen von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. 

(2) Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unberührt. 

(3) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Ortspolizeibehörden weitere Maßnahmen zur Haltung von Hunden treffen. Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

 

§7 Diensthunde

Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Gemeindevollzugsbediensteten. des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

 

§8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 oder § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, 

einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,  

entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 

entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund oder einen der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher an der Leine führt, 

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einem Kampfhund oder einem der in §§ 1 und 2 genannten Hunde das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt, 

entgegen § 4 Abs.3 Satz 3 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 

entgegen § 4 Abs. 5 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 

entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,

entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält