(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten
wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen
gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde
ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb eines eingefriedeten Besitztums
nicht unbeaufsichtigt sein. Wer einen Hund außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass
Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr
dafür bieten, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.
(5) Hunde sind mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher
zu kennzeichnen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die
Chipnummer mitzuteilen oder der Hund zum Auslesen des Chips vorzuführen.
Dabei sind die Hundehalter und Hunde führenden Personen verpflichtet,
das Auslesen der Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige
Behörde speichert die Chipnummer, insbesondere in Verbindung mit
personenbezogenen Daten des Hundehalters und weiteren Daten des Hundes
nur im Einzelfall. Für die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung
dieser Daten durch die zuständige Behörde gelten die Regelungen des §
11.
(6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der
durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden über eine
Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall
abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der
Mindestdeckungssumme begrenzt werden.
Bln HundeVO § 2 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellen
mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
Bln HundeVO § 3 Leinenpflicht
(1) Hunde sind
1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere
Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind
(Hundeauslaufgebiete), und
3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine
muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Darüber
hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Hunde sind1. in Treppenhäusern, sonstigen der
Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden
und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen,
3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an
den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und
5. in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen
mit Menschenansammlungen
an einer höchstens einen Meter langen Leine zu führen. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bln HundeVO § 4 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Abstammung, der Ausbildung oder des Abrichtens oder auf Grund
mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das
natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gilt nicht eine
Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei
der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr,
2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher
Weise provoziert worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, und
4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst
angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in
Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund
rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 gefährlich:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.
Bln HundeVO § 5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für
bestimmte gefährliche Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis
seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes
anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine
Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter
der zuständigen Behörde
1. ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde),
2. einen Nachweis seiner Sachkunde und
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist,
beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate
alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von
acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen erteilt die
zuständige Behörde eine Plakette, wenn die nach diesem Gesetz
erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes
vorliegen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung
des Hundes keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht. Die Plakette ist grün, kreisförmig und hat einen
Durchmesser von vier Zentimetern.
(4) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
erfüllt, wenn der Hundehalter der Anzeigepflicht und den sonstigen
Verpflichtungen nach § 5 a Abs. 1 und 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl.
S. 326, 370), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom
29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, nachgekommen
ist. Eine nach § 5 a Abs. 3 dieser Verordnung erteilte
Plakette gilt als Plakette im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn
der Hund außerhalb eines eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis
zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung
über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen.
(6) Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des
Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines
Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe
der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
Bln HundeVO § 6 Halten und Führen gefährlicher
Hunde
(1) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten oder
geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche
Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die
Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten,
sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den
Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter
lang sein.
(3) Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten
Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren
Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation
Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine
Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten
sind. Die Ausnahmegenehmigung erlischt bei Aufgabe der Haltung des
Hundes.
(4) Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück gehalten,
so ist dieses durch Einfriedung so zu sichern, dass der Hund das Grundstück
nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen kann.
Bln HundeVO § 7 Sachkunde
(1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung
bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde
benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene
Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung.
Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige
Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von
Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als
Nachweis der Sachkunde anerkannt.
Bln HundeVO § 8 Zuverlässigkeit und Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne
dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land-
oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das
Tierschutzgesetz, das Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in
der die Person eine Freiheitsstrafe oder Freiheit entziehende Maßregeln
verbüßt hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in
der Regel auch nicht, wer
1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat,
2. trotz Aufforderung die erforderliche Sachkunde zum Halten oder Führen
eines gefährlichen Hundes der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen
hat,
3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder
4. sich nach Vorfällen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der
anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person
und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die
Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in
der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des
§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
Bln HundeVO § 9 Zucht, Vermehrung, Ausbildung und
Abrichten
(1) Bei der Ausbildung und Aufzucht eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen,
dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. Bei der Zucht
und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale gegebenenfalls durch eine Wesensprüfung
sicherzustellen.
(2) Die Zucht von Hunden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 sowie die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem
Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft, sind
verboten.
Bln HundeVO § 10 Auflagen, Sicherstellung und Tötung
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes durch aggressives Verhalten
gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 hat
die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine
weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann
insbesondere eine Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes
anordnen, die Haltung von Hunden untersagen und die Tötung des Hundes
anordnen. Sie kann ferner den Halter eines gefährlichen Hundes
verpflichten, seine Sachkunde der zuständigen Behörde gemäß § 7
Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner zur Feststellung der
Zuverlässigkeit des Halters eines Hundes die Beibringung eines Führungszeugnisses
gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis
zur Vorlage bei der Behörde) verlangen.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 treffen, wenn
1. ein gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 von einer Person gehalten wird, die die Haltung des Hundes nicht
gemäß § 5 Abs. 1 angezeigt hat oder die erforderlichen
Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 nicht beibringt,
2. der Halter nicht zuverlässig im Sinne des § 8 ist,
3. der Halter eines Hundes den nach Absatz 1 verlangten
Sachkundenachweis nicht erbringt oder
4. der Halter entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet,
ausbildet oder abrichtet.
Bln HundeVO § 11 Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung
der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist,
personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende
Daten dürfen erhoben werden: Familienname, abweichender Geburtsname,
Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der
Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, Geburtsdatum, Geburtsort sowie
weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfungen nach
den §§ 5 bis 10 sind, insbesondere auch Verstöße gegen dieses
Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften, die daraus
folgenden Sanktionen, Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen
und die Nummer der erteilten Plakette. Das Auslesen der Chipnummer
nach § 1 Absatz 5 und der nach § 1 Abs. 2 am Halsband befindlichen
Informationen ist auch für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder
bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung
des rechtmäßigen Tierhalters zulässig.
(2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen
personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs-
und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für
die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie
die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Für
Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in
anonymisierter Art und Weise zulässig.
(3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der
Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen,
wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten
Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die
speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1
genannten Fristen dürfen regelmäßig
1. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes und eines
Haltungsverbots zehn Jahre,
2. bei der Anordnung der Abgabe des Hundes mit Haltungsverbot fünf
Jahre,
3. bei der Anordnung der sofortigen Tötung des Hundes, eines Leinen-
oder Maulkorbzwangs oder der Abgabe des Hundes drei Jahre,
4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von
Menschen sechs Monate
nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn
dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere
Fristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders
schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass wegen der Umstände des Einzelfalls die Gefahr der Wiederholung
besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die
Frist beginnt mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat.
Bln HundeVO § 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt
oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes
bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß
ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer
nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine
Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte
mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der
vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen
Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am
Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die
Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder
Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer
Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an
der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den
vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht
ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder
abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen
Behörde nicht nachkommt oder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem
kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.
Bln HundeVO § 13 Ausnahmeregelungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und
des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei
Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1
gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit
dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
Bln HundeVO § 14 Übergangsregelung
(1) Der Halter eines Hundes, der der Anzeigepflicht nach
§ 5 a Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Halten von
Hunden in Berlin nachgekommen ist, hat der zuständigen Behörde die
Kennzeichnung des Hundes innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes unter Angabe der Chipnummer schriftlich mitzuteilen.
(2) § 1 Abs. 5 und 6 gilt für alle Hunde, die ab
dem 1. Januar 2005 neu angeschafft werden. Für Hunde, die vor dem
1. Januar 2005 angeschafft worden sind, gilt § 1 Abs. 5
und 6 ab dem 1. Januar 2010.
(3) Als Auflagen gemäß § 10 kann die zuständige Behörde
die Kennzeichnung des Hundes gemäß § 1 Abs. 5 und den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 6
auch vor dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2010
anordnen.
Bln HundeVO § 15 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Bln HundeVO § 16 Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Die auf § 15 Abs. 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Bln HundeVO § 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden in Berlin vom 5. November 1998 (GVBl.
S. 326, 370), zuletzt geändert durch Artikel II der
Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), außer Kraft.