Brandenburg
Nachfolgende Hunderassen gelten als unwiderlegbar
gefährlich:
American Pitbull Terrier
Bullterrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Diese Hunde dürfen behalten werden, wenn man eine Erlaubnis von
der Ordnungsbehörde bekommen hat und ein Negativgutachten hat, und wenn sie nicht
in einem Mehrfamilienhaus leben.
Zur Neuanschaffung muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden
Für nach dem 31.07.2000 neu angeschaffte Hunde sowie für Hunde, für die bis zum
01.08.2000 weder ein Negativzeugnis noch eine Erlaubnis vorlag, gilt:
Die Haltung ist ausnahmslos verboten. Diese Hunde müssen abgegeben werden.
Ab 01.10.2000 muss ein gefährlicher Hund, der mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde gehalten
werden darf, eine rote Plakette am Halsband tragen. Der Hund ist zudem dauerhaft
mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.
Ein gefährlicher Hund darf nur von einem Hundeführer geführt werden, der über einen Sachkundenachweis
verfügt und seine Zuverlässigkeit nachgewiesen hat. Ein gefährlicher Hund darf nicht
gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.
Kastrations- bzw. Sterilisationspflicht
Maulkorb- und Leinenzwang
Nachfolgende Hunderassen gelten als widerlegbar gefährlich:
Bullmastiff
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Alano
Cane Corso
Dobermann
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
Die Gefährlichkeit solcher Hunde kann durch ein Negativzeugnis
widerlegt werden. Ab dem 01.10.2000 muss ein Hund, bei dem die Gefährlichkeit widerlegt
wurde und der ein Negativzeugnis erhalten hat, eine grüne Plakette am Halsband
tragen. Der Hund ist zudem dauerhaft mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Alle zwei
Jahre nach Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen, d.h. der Hund muss erneut von
einem Sachverständigen begutachtet werden. Das Negativzeugnis ist vom Hundeführer stets
mitzuführen.
Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV hat jeder Hund in Verwaltungsgebäuden
und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb zu tragen.
In-Kraft-Treten der neuen HundehV darf eine Person nicht mehr als drei Hunde
gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.
Mit In-Kraft-Treten der neuen HundehV ist die Haltung eines Hundes mit einer
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Der Hundehalter hat die Hunde mit einem Mikrochip
zu kennzeichnen und seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.
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