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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
(Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
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§
1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
- bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die
bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder
gebissen haben,
- die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen
oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
- bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten
herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer
anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur
Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen
Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche
Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht
gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit
dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine
Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft
und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde
nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und
auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
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§
2 Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten
Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an
der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen
haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des
befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der
Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1
Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach
Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war
und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1
aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung
oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die
Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen.
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen
abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs
übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend
und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während
der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests
anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für
die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift
fest.
(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte
Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die
Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des
befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann
Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis
einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit
dienen.
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§
3 Halten von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist
verboten: Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde
handelt, die
- nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen, wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz
begründet, oder
- nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land
Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt
insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als
zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine
Meldepflicht begründet wird.
In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffenen verpflichtet,
den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren
zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an
Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz
3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist
verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der
Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des künftigen
Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der
Regel Personen nicht, die insbesondere
- a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, eine
gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem
Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in
Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser
Polizeiverordnung verstoßen haben,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die
ein Betreuer bestellt ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde
von den Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachten verlangen.
(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von
Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen
befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes
Tierheim
(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1
Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen
um Fundtiere, und nach § 16 a des Tierschutzgesetzes
fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz
4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach
§ 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die
erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine
Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen;
die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen
und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen.
(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist
verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung
sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.
(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind
verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die
körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet
wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die
Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich
erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher
Hund" kenntlich zu machen.
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§
4 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen
Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten
eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen
schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die
Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt,
soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter
den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar
machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich
vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes
untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten
des Halters unfruchtbar machen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder
unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur
auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren abgewehrt werden können.
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§
5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur
von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind
insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind,
den Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu
notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden,
sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen
Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des
Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden
Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der
Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in
Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen
Polizeigesetzes gelten entsprechend.
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§
6 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden
sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes,
auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde
im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.
(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
- die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht
vollendet haben,
- die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung
auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung
des 15. Lebensmonats
- die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und
nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,
- bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands
anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden,
sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt
wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen,
dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt
begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den
Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb des
befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen.
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§
7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
- entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft
und unverwechselbar markieren lässt oder keine
Haftpflichtversicherung abschließt,
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht
an der Leine führt,
- entgegen § 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund
nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
- entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt,
nicht vorzeigt oder aushändigt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich
registrieren lässt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der
Ortpolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den
Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht
mitteilt,
- entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der
Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen
Halter macht,
- entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das
Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält,
dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das
Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
- einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs.
1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen
Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund nicht
unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber
nicht unverzüglich vorlegt,
- entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht
sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt
wird,
- entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
- entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an
dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind,
- entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine
Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die
Ortspolizeibehörden.
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§
8 Übergangsregelung
Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001,
aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren
Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1
nicht.
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Artikel
2 - Aufhebung von Vorschriften
Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von
Hunden vom 16. November 1992 (Brem.GBl. S. 678 - 2190-b-1),
zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem.GBl.
S.297) und die Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das
Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl.
S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 7. Juli
2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben.
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Artikel
3 - Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2.
Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) wird die Angabe "10.000
DM" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.
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Artikel
4 - In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002
in Kraft.
Bremen, den 2. Oktober 2001
Der Senat
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