Mecklenburg-Vorpommern
1. Für alle Hunde gelten landesweit folgende Bestimmungen:
- Hunde dürfen nicht unangeleint zu Versammlungen, Volksfesten oder sonstigen
Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen sowie in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten und Tiergärten mitgenommen werden.
- Hunde sind so zu halten, dass sie nicht gegen den Willen des Halters das befriedete
Besitztum verlassen können.
- Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.
2. Für gefährliche Hunde gelten besondere Regelungen:
Welche Hunde als gefährlich gelten, erfahren sie unter Punkt 3.
- Gefährliche
Hunde dürfen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums nur
angeleint und mit beißsicherem Maulkorb geführt werden.
- Gefährliche
Hunde und alle Hunde der aufgeführten Rassen dürfen nicht auf
Kinderspielplätze, an Badestellen und auf Liegewiesen für Menschen mitgenommen werden.
- Gefährliche
Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nicht an
Jugendliche unter 18 Jahren überlassen werden (z. B. zum Zwecke des Ausführens).
- Die Halter gefährlicher Hunde und die Halter von Hunden der aufgeführten
müssen
- jedes dauerhafte Entweichen eines Hundes,
- jedes nicht nur vorübergehende Überlassen eines Hundes an Dritte unverzüglich der
örtlichen Ordnungsbehörde mitteilen.
- Personen mit vorwiegendem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bedürfen zum Führen,
Halten und Züchten von gefährlichen Hunden einer Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind insbesondere
- Sachkunde,
- Körperliche Eignung,
- Volljährigkeit und
- Zuverlässigkeit.
3. Welche Hunde sind "gefährlich" im Sinne der
Verordnung?
Als gefährlich gelten nicht nur die sogenannten Kampfhunde. Darunter fallen alle
Hunde,
- die als bissig aufgefallen sind. Also Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss
geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge und ähnliches provoziert
worden zu sein,
- die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden
zu sein. Das heisst beispielsweise, sie haben Menschen in gefährlicher Weise
angesprungen.
- bei denen sich durch Zucht oder Ausbildung gefährliche Eigenschaften herausgebildet
haben, wie etwa eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust oder Schärfe. Das wird generell bei den folgenden Hunderassen sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen vermutet:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
Diese Regelvermutung der Gefährlichkeit kann im Einzelfall, insbesondere durch eine
Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, widerlegt werden.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt auf Antrag eine Bescheinigung, welche
als Nachweis der Ungefährlichkeit dient. Die Bescheinigung ist beim Ausführen des Hundes
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Eine nachgewiesene Ungefährlichkeit befreit die betreffenden Hunde insbesondere vom
Leinen- und Maulkorbzwang sowie deren Halter von der Erlaubnispflicht. Der Nachweis der
Ungefährlichkeit befreit nicht von der Kennzeichnungs- und von der Mitteilungspflicht
gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die von Behörden oder von behördlich anerkannten
Stellen anderer Bundesländer ausgestellten Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit
von Hunden auch in Mecklenburg-Vorpommern Anerkennung finden. Auskunft hierzu erteilt das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
(Telefon: 03 85/588 65 22 oder 65 53).
4. Was müssen Urlauber und Besucher des Landes beachten?
Wer sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund in
Mecklenburg-Vorpommern aufhält, ist von der Erlaubnispflicht befreit. Bei einem
Aufenthalt von mehr als drei Tagen muss bei der für den Aufenthaltsort zuständigen
Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes angezeigt werden.
Obwohl in diesen Fällen keine Erlaubnis beantragt werden muss, bedeutet das nicht, das
die entsprechenden Hunde vom generellen Leinen- und Maulkorbzwang befreit sind. Eine
solche Befreiung kann nur dann erteilt werden, wenn der Hund eine Wesensprüfung (auch in
anderen Bundesländern) erfolgreich bestanden hat.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinden und Ämter in
Mecklenburg-Vorpommern teilweise weitergehende Beschränkungen für den Umgang mit Hunden
erlassen haben. So besteht z. B. im Gebiet einzelner Gemeinden genereller Leinenzwang für
alle Hunde. Es empfiehlt sich daher, vor dem Urlaub die näheren Einzelheiten bei der für
diesen Ort zuständigen Ordnungsbehörde zu erfragen.
5. Was droht mir bei Nichtbeachtung dieser Regeln?
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen
können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet
werden kann. Die Einziehung gefährlicher Hunde ist möglich.
6. Weitere Fragen
Sollte Sie weitere Fragen zur Hundehalterverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern haben, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige
Ordnungsbehörde oder an das
Referat II 230 des Innenministeriums
==>
Telefon: 03 85/588 22 31 oder 22 34
E-Mail: II230@im.mv-regierung.de).
7. Die Verordnung im Wortlaut
Verordnung
über das Führen und Halten von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Vom
4. Juli 2000
Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 295
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2005, GVOBl. M-V 2005, S. 657
Geltungsbeginn: 31.12.2005, Geltungsende:
7.7.2010
Änderungen
-
geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 525),
in Kraft am 22. Dezember 2001 mit Ausnahme der Änderungen in § 8
Abs. 1 und § 9 Abs. 2, die am 1. Januar 2002 in Kraft treten,
-
geändert durch Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174), in
Kraft am 29. April 2004
-
§ 2 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2005 (GVOBl. M-V
S. 657).
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Absatz 4
Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie
aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet
das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Allgemeine
Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige
Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis
nach § 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich
und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne
Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen
Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder
Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke
tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen
den Willen des Hundehalters verlassen können.
§ 2
Gefährliche
Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
-
bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten
herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer
Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist,
-
die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise
provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
-
die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in Gefahr drohender
Weise angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche
Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört
werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
-
American Pitbull Terrier,
-
American Staffordshire Terrier,
-
Staffordshire Bull Terrier,
-
Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder
-gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde
im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines
durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene
Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist. Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter
und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens Gefahr
drohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine
Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters
sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf
Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der
Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist
die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche
Hunde an Stelle des Halters führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer
unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten
Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich
anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche
Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unveränderliche
Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine
Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
§ 3
Verbote
und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen
oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist
verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen,
wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb
des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen
hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über
die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens
zwei Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich
ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1
bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in
den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter
dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes
ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur
solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund
nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen
und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen
Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen
Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund
dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
§ 4*
Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher
Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum
nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt
gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
-
die Antrag stellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das
18. Lebensjahr vollendet hat,
-
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antrag stellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht
besitzt und
-
die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder
Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken,
für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur
Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde
außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die
bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit nach
§ 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis
notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung
über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des
§ 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis
gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber,
dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten
und das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
-
die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen
des Absatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
-
eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von
Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die
Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen
angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen
oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können
die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung
steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2
bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis
unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen
wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle
des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5*
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2
Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden
oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen
Stellen absolviert hat.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die
Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich
ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur
einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
-
das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
-
das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
-
die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu
werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller,
die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem
gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse
nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder
-gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das
Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6
Zuverlässigkeit
und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2
besitzen in der Regel Personen nicht, die
-
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
-
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
-
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt
für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des
Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2
Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
-
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
betreut werden oder
-
trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung
begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller
ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung
vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf
Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 7
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde
des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße
Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4
gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer
jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des
§ 3 Abs. 5 sind auch auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde
anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall
widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von
den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder
Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen
Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der
Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von
mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen
des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich
ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse
erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen bleiben unberührt.
§ 8*
Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren
erhoben:
|
Nr.
|
Amtshandlung
|
Gebühr in Euro
|
|
|
1.
|
Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2
|
je Hund 40
|
|
|
2.
|
Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des
Nichtvorliegens Gefahr drohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs.
3 Satz 4
|
je Hund 25
|
|
|
3.
|
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4
Abs. 1
|
40
|
|
|
4.
|
Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1
und § 10 Abs. 2
|
25 bis 100
|
|
|
5.
|
Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4
Abs. 5 Satz 6
|
25 bis 100
|
|
|
6.
|
Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5
|
30 bis 125
|
|
|
7.
|
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs.
4
|
15 bis 250
|
|
|
8.
|
Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im
Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen
werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind
|
25 bis 500
|
"
|
(2) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können
aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden.
Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung
nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
konnte oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
-
in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem
Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde,
-
mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem
Bewerber,
-
im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
- 1.
-
Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
- 2.
-
Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger
Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
- 3.
-
Ausgaben für
-
- a)
-
die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche
Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und
amtliche Verwahrung von Tieren,
- b)
-
die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von
Tieren,
- c)
-
die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld
entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise
fortgefallen ist.
(6) Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet
ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen.
(7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung
entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und
kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage
ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden,
-
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
-
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit
großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt,
-
entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde
laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des
Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
-
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des
Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
-
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich
führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
-
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 3 eine
Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Art und Weise anbringt oder anbringen lässt,
-
entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs.
1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze,
an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen
ausgewiesen sind, mitnimmt,
-
entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit
Warnschildern kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
-
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an
der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder
verwendet,
-
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das
Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
-
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten
Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne
Leine oder Maulkorb führt,
-
entgegen § 3 Abs. 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
-
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2
Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen der
Verordnung einhalten,
-
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an
die örtliche Ordnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
-
entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche
Erlaubnis nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
-
einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach
§ 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
-
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht
mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt
und
-
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder
nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen
Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer
Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs.
4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10
Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu
beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs.
4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs.
5 entsprechend.
§ 11
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese
Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer
Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2000
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
Nähere Informationen finden Sie bei
Mecklenburg !
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