Aufgrund der §§ 174 und 175 des
Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr
dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so
beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine
Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die
die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die
Aufsichtsperson erfüllt werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit
einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter
ermittelt werden kann.
§ 2
Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende Regelungen
bleiben unberührt.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder
Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
- Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende
Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden
zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche
Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder
Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes
bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des
Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche
Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr
oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu
gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen
den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem
befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift
"Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!"
kenntlich zu machen.
§ 4
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so
beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund
ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von
der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in
Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,
Garten- und Grünanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb
des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von
Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt
für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§ 5
Untersagung des Haltens,
Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere
anzunehmen, wenn
- es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird,
die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen
Hunden besitzt,
- die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
- die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden
Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht
nachkommt.
§ 6
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder
des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
- die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
- die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die
körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen
und geändert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht
erlaubnispflichtig.
§ 7
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann
für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine
Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat,
erbringt.
Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.
§ 8
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich
ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen
zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 10
Örtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen
entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche
Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das
Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen
Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten
auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen
in dieser Verordnung verstoßen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
- entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene
Halskette nicht anlegt,
- entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu
gefährlichen Hunden heranbildet,
- entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten
Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden
Maulkorb anlegt,
- entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
- entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet, oder
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des
Hundes angeordnet werden.
§ 12
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühre
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt
geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom
... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß
Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000
Klaus Buß
Innenminister